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Pferdekauf: Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkaufrecht bleibt unverändert

Warendorf (fn-press). Der Bundestag hat über eine Änderung des Kaufrechts abgestimmt. Dieses Recht betrifft auch den Kauf bzw. Verkauf von Pferden. Gewerbliche Pferdehändler*innen und -züchter*innen können aufatmen, denn die Regelung zur Beweislastumkehr bei Tierkäufen bleibt unberührt. Für den Erhalt dieses Status Quo hatten sich die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre Zuchtverbände in unzähligen Gesprächen auf allen politischen Ebenen stark gemacht.

„Die Entscheidung des Bundestages ist ein Erfolg für alle gewerblichen Pferdeverkäufer, vor allem für unsere Züchter. Sie ist ein klares Votum für den Tierschutz und für die Pferdezucht in Deutschland“, sagte FN-Präsident Breido Graf zu Rantzau und ergänzte: „Unser jahrelanger Kampf und unsere kontinuierliche Arbeit auf politischer Ebene haben sich nun ausgezahlt.“

Die Europäische Union hatte ihren Mitgliedsstaaten mit einer neuen Richtlinie die Entscheidung darüber überlassen, den Verkauf lebender Tiere aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herauszunehmen, wofür sich die FN seit vielen Jahren stark macht. Zwar hat der Bundestag diese Option nicht genutzt. Er hat aber auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beweislastumkehr auf ein Jahr oder gar zwei zu verlängern. In den ursprünglichen Gesetzesentwürfen war auch für Tiere eine Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr vorgesehen. Dies wäre eine Veränderung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu Lasten der Tiere und zum Nachteil der Verkäufer*innen gewesen.

Nun ist es aber gelungen, eine Sonderregelung für Tiere zu erreichen. Folgende Regelung bleibt damit auch für den Pferdekauf bestehen: Wenn eine Privatperson ein Pferd von einem*einer gewerblichen Pferdehändler*in oder -züchter*in kauft und das Pferd innerhalb von sechs Monaten einen Mangel aufweist, dann wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an den*die Käufer*in vorgelegen hat. Der*die Käufer*in muss dafür keinen Beweis erbringen, der*die Verkäufer*in kann aber versuchen, das Gegenteil zu beweisen (Beweislastumkehr).

Tags: Verbrauchsgüterkaufrecht, Beweislastumkehr, Pferdekauf

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