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Infektionsschutzgesetz: Was gilt jetzt für den Pferdesport?

Warendorf (fn-press). Bundestag und Bundesrat haben im Eiltempo Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen, die umgehend in Kraft getreten sind. Grundsätzlich gelten nach wie vor die Corona-Verordnungen der Bundesländer und die in den Landkreisen erlassenen Vorgaben. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 100, treten nun zum Beispiel Ausgangsbeschränkungen zwischen 22 und 5 Uhr in Kraft.

Die gute Nachricht für Pferdesport und Pferdezucht: Die Versorgung von Tieren ist als explizite Ausnahme dieser Ausgangsbeschränkungen aufgelistet. Berufs- sowie Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader können unter Auflagen weiterhin trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen. Für den Freizeit- und Amateursport gilt im Falle der Notbremse: Der Pferdesport ist für Personen ab 14 Jahren allein, zu zweit - also in Form von Einzelunterricht - oder im Kreise des eigenen Hausstands möglich. Gruppenunterricht kann ausschließlich für höchstens fünf Kinder bis 14 Jahre draußen und kontaktfrei erfolgen.

Für den Pferdesport relevante Punkte im neuen Infektionsschutzgesetz sind folgende:

Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr ist es nur noch erlaubt das Haus zu verlassen, wenn ein guter Grund vorliegt – etwa die berufliche Tätigkeit, medizinische Betreuung von Menschen oder die Versorgung von Tieren. Bis 24 Uhr ist es zwar weiterhin möglich, unter den Kontaktbeschränkungen draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. Jedoch darf zwischen 22 und 24 Uhr nicht in Sportanlagen Sport getrieben werden.

Sportausübung: Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden. Aus Sicht der FN bedeutet dies, dass auch Einzelunterricht möglich ist. Ebenso zulässig ist laut Gesetz die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist, nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern. Im Infektionsschutzgesetz steht dazu auch, dass Anleitungspersonen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen. Das bedeutet: Auch Trainer*innen im Pferdesport müssen sich täglich mit einem anerkannten Corona-Test selbst testen oder testen lassen, um im Zweifelsfall ein negatives Ergebnis vorweisen zu können, wenn die zuständige Behörde danach fragt.

Wichtiger Hinweis: Grundsätzlich gelten nach wie vor die Verordnungen der Bundesländer und die in den Landkreisen erlassenen Vorgaben. Sie können noch konkretere Vorgaben zur Sportausübung beinhalten. Die FN wird wie gewohnt die Regelungen der Bundesländer im Einzelnen in den FAQ unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus unter der Frage „Was gilt in den einzelnen Bundesländern? Sind Training und Unterricht erlaubt?“ aufbereiten und versuchen, noch offene Fragen für Pferdesport und Pferdezucht zu klären. 

Tags: Vereine, Betriebe, Corona-Pandemie, Inzidenzzahlen, Infektionsschutzgesetz

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