EHV-1 führt beim Deutschen Reitpferd zu Sonderbeschluss zum Eintrag von Hengsten ins Hengstbuch I
Warendorf (fn-press). Mit großer Mehrheit haben die deutschen Pferdezuchtverbände beschlossen, im Jahr 2021 Hengste beim Deutschen Reitpferd vorläufig in das Hengstbuch I einzutragen, ohne die Nachweise der eigentlich notwendigen Hengstleistungsprüfungen. Anlass ist die Absage aller Turnier- und Lehrgangs-veranstaltungen der Landesverbände mit Einstallung und Übernachtungen sowie aller Hengstleistungsprüfungen bis zum 11. April durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN), in Abstimmung mit den zuständigen Sport- und Zuchtverbänden.
„Die Hengstleistungsprüfungen werden von der FN als Dachverband organisiert und sind vergleichbar mit den Übernachtungsturnieren, insofern hat sich der Bereich Zucht dafür ausgesprochen gemeinschaftlich mit dem Sport verantwortungsbewusst zu agieren. Mit dem Sonderbeschluss für 2021 erhalten die Stutenbesitzer für die laufende Decksaison nun ausreichend Planungssicherheit bei der Auswahl der Hengste, nachdem die beiden Veranlagungsprüfungen und die Sportprüfung für Hengste in Elmshorn abgesagt wurden“, sagt dazu Dr. Klaus Miesner, Geschäftsführer des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).
Konkret bedeutet dies, dass sowohl die für den 6. bis 8. April geplante Sportprüfung für Hengste in Elmshorn sowie die beiden 14-tägigen Veranlagungsprüfungen in Adelheidsdorf (7. bis 20. April) und Neustadt/Dosse (9. bis 22. April) abgesagt werden. Alle späteren Termine finden wie geplant statt (siehe www.hengstleistungspruefung.de/pruefungen/zukuenftige-pruefungen).
Diese erneute Aussetzung der ZVO-Bestimmungen zum vorläufigen Hengstbuch I-Eintrag haben die FN-Mitgliedszuchtverbände, die ein Zuchtprogramm für das Deutsche Reitpferd führen, mehrheitlich im Rahmen einer Online-Konferenz beschlossen. Dies bedeutet jedoch auch 2021 nicht, dass den Hengsten die Prüfungen generell erlassen werden. Für die vorläufige oder endgültige Eintragung in das Hengstbuch I im Jahr 2022 müssen somit alle notwendigen Eigenleistungsnachweise gemäß Zuchtverbandsordnung (ZVO) nachgeholt werden.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass drei- und vierjährige gekörte Hengste auch ohne bisherige Teilnahme an einer Hengstleistungsprüfung für die Decksaison 2021 vorläufig in das Hengstbuch I eingetragen werden können. Fünf- und sechsjährige gekörte Hengste müssen mindestens ein Ergebnis aus einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung vorweisen können, um vorläufig für 2021 in das Hengstbuch I eingetragen werden zu können. Für siebenjährige Hengste gibt es keine Sonderlösung.
Für den vorläufigen beziehungsweise endgültigen Hengstbuch I-Eintrag in der Decksaison 2022 müssen die Hengste folgende Leistungsnachweise erbringen.
Dreijährige gekörte Hengste (Geburtsjahr 2018):
- Ergebnis einer 50-tägigen Hengstleistungsprüfung 2021 beziehungsweise einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung 2021/2022 sowie einer Sportprüfung für Hengste Teil I im Frühjahr 2022
Vierjährige gekörte Hengste (Geburtsjahr 2017):
- Ergebnis einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung (2020/2021) sowie den Sportprüfungen für Hengste (Teil I in 2021 und Teil II in 2022) beziehungsweise einer 50-tägigen Hengstleistungsprüfung 2021
Fünf- und sechsjährige gekörte Hengste (Geburtsjahr 2015/2016) mit Ergebnis aus einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung:
- Ein Ergebnis einer Sportprüfung für Hengste Teil II in 2021 (auch einmalig ausreichend) bzw. Qualifikation zum Bundeschampionat im Laufe des Jahres 2021 beziehungsweise ein Ergebnis einer 50-tägigen Hengstleistungsprüfung im Herbst 2021.
Auch bei den Pony-, Kleinpferde- und sonstigen Rassen wird eine vor dem 11. April geplante Hengstleistungsprüfung abgesagt. Einen Sonderbeschluss für diese Rassen gibt es nicht.