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Änderungen in der Corona Verordnung: Vorsichtige Lockerungen und Tests

Hannover (psvhannover-aktuell). Mit der Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona Verordnung und der niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 6. März 2021 werden für Niedersachsen die in dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021vereinbarten moderaten Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen umgesetzt. Der Shutdown wird teilweise verlängert. Die aktuelle Corona-Verordnung ist online. Die Änderungen werden in folgender Pressemeldung erläutert:

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen moderate Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen, eine Ausweitung der zulässigen körpernahen Dienstleistungen, Terminshopping im Einzelhandel, den Sport und die vorsichtige Öffnung von Gedenkstätten, Museen, Galerien sowie zoologischen und botanischen Gärten. Die Kontaktbeschränkungen gehen in den Landkreisen und kreisfreien Städten je nach Inzidenz unterschiedlich weit. Körpernahe Dienstleistungen, bei denen nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann, sind nur nach vorherigem negativem Schnelltest zulässig. Rechtlich geregelt werden damit die in Niedersachsen noch ausstehenden Bereiche des zweiten in der MPK vereinbarten Öffnungsschritts sowie die im dritten Öffnungsschritt vorgesehen Maßgaben (siehe Grafik).

Dies geschieht vor dem Hintergrund einer leider uneinheitlichen und in Teilen Niedersachsens nach wie vor beunruhigenden Infektionslage. Auch der nun schon fünf Monate dauernde Shutdown hat bislang nicht dazu geführt, dass die 50er Inzidenz landesweit unterschritten werden konnte. Heute liegt die landesweite Inzidenz bei 63,1, in einigen Landkreisen aber noch bei über 100, während andere es bereits auf unter 35 geschafft haben.

Die epidemiologische Gefahrenlage wird auch in Niedersachsen immer stärker von den leider deutlich aggressiveren und länger ansteckend bleibenden Virusvarianten bestimmt. Der Anteil der Proben, in denen die Variante B1.1.7 gefunden wird, erhöht sich von Woche zu Woche. Inzwischen wird B.1.1.7 in über 40 Prozent der untersuchten positiven Proben in Deutschland nachgewiesen. Es ist zu erwarten, dass dieser Prozentwert weiter steigt.

Die nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B1.1.7 machen in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig. Zu weitgehende Lockerungen würden unweigerlich wieder zu einem dramatischen Anstieg der Infektionszahlen und dann in der Folge wohl auch erneut zu drastischen Einschränkungen führen. Deshalb werden für stabil unter einer Inzidenz von 50 liegende Landkreise und Kreisfreie Städte nur in einigen Bereichen noch weitergehende Lockerungen vorgesehen (Gedenkstätten und Museen, Zoos und botanische Gärten sowie Sport). Ein Einkaufstourismus soll unbedingt verhindert werden. Deshalb wird auch in Regionen mit einer Inzidenz unter 50 auf eine weitergehende Öffnung des Einzelhandels zunächst verzichtet.

Im Bereich der Kontaktbeschränkungen sind weitergehende Lockerungen nur in stabil bei bzw. unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten.

Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Die Rechtsfolgen treten dann am zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt in Kraft.
Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind. Ministerpräsident Stephan Weil bittet die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für dieses zunächst sehr vorsichtige Vorgehen:

„Wir dürfen leider in Regionen, in denen wir eine 7-Tages-Inzidenz von über 100 haben, kein Risiko eingehen. Noch sind nicht alle älteren Menschen in Niedersachsen geimpft, und auch bei den jüngeren gibt es schwere und mitunter schwerste Krankheitsverläufe und hoch belastende Folgewirkungen. Aber mit der jetzt eingeleiteten Ausweitung der Schnelltestangebote und der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten deutlichen Beschleunigung der Impfungen haben wir in Niedersachsen eine echte Chance, in den nächsten Wochen und Monaten wieder mehr Freiheiten zu genießen und gleichzeitig das Virus unter Kontrolle zu halten. Das wird aber nur dann funktionieren, wenn die Menschen in Niedersachsen auch weiterhin solidarisch bleiben, Abstand wahren, medizinische Masken tragen und die Zahl ihrer direkten persönlichen Kontakte niedrig halten. Deshalb bitte ich alle Niedersächsinnen und Niedersachsen von den jetzt in Kraft tretenden Lockerungen bitte nur sehr vorsichtig und zurückhaltend Gebrauch zu machen. Wir bekommen dieses Virus und seine Mutationen nur gemeinsam unter Kontrolle.“

Zu den wesentlichen Neuregelungen im Einzelnen:

§ 2 Kontaktbeschränkungen

Die bisherigen Kontaktbeschränkungen haben das private Leben der Bürgerinnen und Bürger stark belastet. Deshalb sind zukünftig in allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz* zwischen 35 und 100 Zusammenkünfte von Personen mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten zulässig. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder dieser Personen werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht eingerechnet. Ebenfalls nicht mit eingerechnet werden Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
(*Inzidenz meint hier und im restlichen Text eine 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner)

Behutsam noch weiter geöffnet werden können diese Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 Sätze 4 und 5 für die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen eine niedrige Inzidenz von nicht mehr als 35 besteht. Hier können von den Kommunen im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt Zusammenkünfte von höchstens 10 Personen, die insgesamt drei Haushalten angehören, zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung. Die zugrundeliegende Inzidenzzahl ist der Veröffentlichung auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums zu entnehmen.

Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Absatz 1 und das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 2 gelten nicht in den in § 2 Abs. 3 Satz 1 aufgezählten Konstellationen. Die dortige Nr. 5 ist erweitert und zur Verbesserung der Übersichtlichkeit durch eine Buchstabengliederung neu strukturiert worden. Der Regelungsinhalt des Buchstaben a entspricht insoweit der bisherigen Regelung zum Niedersächsischen Landtag und zu den kommunalen Vertretungen. In Buchstabe b wird klargestellt, dass es sich bei den angesprochenen Wahlen um „öffentliche Wahlen“ handelt; damit wird die Regelung an den üblichen Sprachgebrauch anderer niedersächsischer Rechtsvorschriften angepasst. Durch einen nicht abschließenden Einschub wird verdeutlicht, welche Versammlungen von den Kontaktbeschränkungen und Abstandsvorschriften freigestellt werden.

Neu aufgenommen in die Nummer 5 ist der Regelungsgehalt des Buchstabens c. Damit soll erreicht werden, dass auch diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bisher mangels eines politischen Mandats nicht auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 berufen können, bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer öffentlichen Wahl ebenfalls von den Anforderungen des § 2 Abs. 1 und 2 befreit sind.

Aktuelle Regelungen im Sport

In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 findet sich jetzt eine maßvolle Lockerung für Kontakte auch bei sportlicher Betätigung: Zulässig ist jetzt eine sportliche Betätigung von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten (drinnen und draußen).
Sportliche Bewegung ist gerade bei Kindern und Jugendlichen essentiell für die physische und psychische Gesundheit. Nach § 2 Absatz 4 ist deshalb auch die Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnden Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen zulässig. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen und privaten Sportanlagen unter freiem Himmel. Schwimmbäder dürfen jedoch noch nicht geöffnet werden.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, dass auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften eine (medizinische) Maske zu tragen ist.
In den in § 3 Absatz 3 genannten infektionsgeneigten Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden. Alternativ muss überall dort, wo das Tragen einer Maske nicht möglich ist, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht gefährdet werden soll, zuvor ein Schnelltest gemacht werden. (etwa bei einer kosmetischen Behandlung im Gesicht oder einer Rasur, siehe dazu § 5 a Testung)
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht bei Kontakten im Wahlkampf und bei der Wahlwerbung (§ 3 Absatz 4 Ziffer 3)
§ 3 Abs. 4 Nr. 4 dient (ebenso wie die Änderung in § 4) der Klarstellung und hebt die verfassungsrechtlich geschützten Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages hervor.

Die Regelung in § 3 Abs. 4 Nrn. 8 und 9 stellt klar, dass im Rahmen einer logopädischen Behandlung eine Maskenpflicht nicht besteht; anderenfalls wäre der Erfolg einer solchen Behandlung nicht gewährleistet.

§ 5 Datenerhebung und Dokumentation
Um auch in Einrichtungen der außerschulischen Lernförderung die Nachverfolgung von Infektionen zu erleichtern, ist es auch hier erforderlich, personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden Personen zu erheben. Das ist in § 5 Absatz 1 Ziffer 4a geregelt.

§ 5 a Testung
Der neu eingeführte § 5 a regelt die in anderen Teilen der Verordnung als erforderlich vorgeschriebenen Testungen. Neben den bekannten sog. PCR-Tests (Nummer 1) sind auch die PoC-Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung und die Tests zur Eigenanwendung, also die sog. Selbsttests (Nummer 2), zugelassen. Die Poc-Antigen-Tests, die zugelassen sind, findet man auf der folgenden Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

§ 5 a Sätze 2 und 6 regeln, wie lange ein Test zurückliegen darf, um noch einen Zutritt oder eine Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu ermöglichen: Ein PCR Test ist 24 Stunden gültig, ein Selbsttest 12 Stunden.
Ein negativer PCR-Test ist durch die den Test durchführende Stelle zu bestätigen, gleiches gilt auch für den PoC-Antigen-Test. Der Begriff Bestätigung ist hier (und auch bei den Selbsttests) umfassend zu verstehen; sie kann in Papierform oder digital erfolgen (§ 5a Satz 2). Die Bestätigung muss vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorgelegt werden.
Die Verantwortlichen in einer nur nach vorherigem Test zu besuchenden Einrichtung, einem Betrieb oder einer Veranstaltung müssen den Besucherinnen und Besuchern, die keinen noch gültigen PCR-oder Selbsttest nachweisen können, einen Selbsttest anbieten. Dieser wird dann vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts von einer dafür geschulten Person (muss kein medizinisches Fachpersonal sein!) durchgeführt oder beaufsichtigt. Auf Verlangen des Besuchers/der Besucherin muss das Ergebnis und der Zeitpunkt der Testung bestätigt werden.

Ergibt eine Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so hat die Betreiberin, der Betreiber, die Veranstalterin oder der Veranstalter der Besucherin oder dem Besucher nach § 5a Satz 7 den Zutritt zu verweigern. Es muss dann sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt durch die Betreiberin / den Betreiber über das Ergebnis der Testung informiert werden. Die Kontaktdaten getesteten Person müssen angegeben werden.

Zum besseren Verständnis hier ein Überblick über die Bereiche/Konstellationen, in denen nach der geänderten Corona-Verordnung eine vorherige Testung verpflichtend vorgeschrieben ist:

  • bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen werden kann 

  • bei der Entgegennahme einer logopädischen Behandlung 

  • Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige vor dem Betreten von Heimen für ältere oder 
pflegebedürftige Menschen, unterstützenden Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen sowie in Tagespflegeeinrichtungen
  • Personen, die in Heimen für Menschen mit Behinderungen oder unterstützenden Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, in ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbringen, tätig sind, haben an drei Tagen in der Woche, an welchen sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind 

  • Besucherinnen und Besucher von Heimen, unterstützenden Wohnformen, und Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Dritte, die dort Dienstleistungen erbringen, wenn die Inzidenzzahl 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner pro Woche in der entsprechenden Gebietskörperschaft, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, übersteigt 

  • Spitzensportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung 
Schülerinnen und Schüler und ihre Lehrkräfte sollen möglichst mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest machen. Dies wird jedoch nicht verpflichtend vorgeschrieben

...

§ 18 a Hochinzidenzkommunen
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt (= Hochinzidenzkommunen) kann es leider nicht zu weiteren Lockerungen kommen.

In diesen Kommunen sollen in den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen grundsätzlich diejenigen Regelungen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt und soll als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.
Absatz 1 Satz 1 nimmt zunächst diejenigen Kommunen von den aus Absatz 3 im einzelnen ersichtlichen Lockerungen aus, für die der o.g. Wert bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung über 100 liegt.

Aber auch Kommunen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt die 7-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt, können noch zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden (siehe § 18 a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2).

§ 18 a Absatz 2 gibt den örtlich zuständigen Behörden im Falle der Überschreitung der o.g. Grenze einen Einschätzungsspielraum, ob die Überschreitung voraussichtlich von Dauer sein wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass beispielsweise in Fällen, in denen der o.g. Wert mit fallender Tendenz nah bei 100 liegt oder der hohe Wert auf ein konkretes zeitlich eingegrenztes und (mittlerweile) isoliertes Infektionsgeschehen zurückgeht, die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.

§ 18 a Absatz 3 benennt die Bereiche bzw. die Vorschriften, in denen es beim Regelungsstand vom 6. März 2021 verbleibt bzw. dieser wiederhergestellt wird, im Einzelnen.

In § 18 a Absatz 4 ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Hochinzidenzkommune wieder zu einer „normalen“ Kommune erklärt werden kann, für die dann wieder die allgemeinen Regelungen dieser Verordnung gelten:
„Sinkt an sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung unter 100 Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen und ist diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer, so erklären sie durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab welchem Zeitpunkt der betreffende Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt nicht länger Hochinzidenzkommune ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Absatz 3 genannten Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden.“

Link zu den Inzidenz-Zahlen in Niedersachsen

Auch hier haben die Behörden also analog der Regelung in § 18 a Absatz 2 einen gewissen Einschätzungsspielraum, ob die Entwicklung „von Dauer“ sein wird, um zu verhindern, dass die in der Kommune geltenden Regeln schnell hin und her wechseln.

In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen findet: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 20 legt das Außerkrafttreten der Verordnung unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Ablauf des 28. März 2021. Eine längere Geltungsdauer der Verordnung unter Ausnutzung des gesetzlich möglichen Vier-Wochen-Zeitrahmens ist angesichts der fragilen Infektionslage und unter Berücksichtigung der grundrechtlich höchst bedeutsamen Einschränkungen, die einer ständigen Überprüfung zu unterziehen sind, nicht angezeigt.

Artikel 2 der Änderungsverordnung verlängert auch die Geltungsdauer der Niedersächsischen QuarantäneVerordnung bis zum 28. März 2021.
Artikel 3 enthält die Inkrafttretensregelung für diese Änderungsverordnung: „Diese Verordnung tritt am 7. März 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 1 bis 15 am 8. März 2021 in Kraft.“ Der Satz 2 greift den Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021 auf. Danach sollten die vereinbarten Öffnungsschritte zum 8. März 2021 erfolgen.
Presse- und Informationsstelle der Niedersächsischen Landesregierung

Die komplette Pressemitteilung gibt es hier zum Download:

grafik faq zusammenkuenfte corona

 

Tags: Niedersächsische Landesregierung, Corona-Verordnung, Corona-Pandemie

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