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Neue Verordnung: Sport auch mit Kontakt in festen Kleingruppen ab Montag wieder möglich

Hannover (psvhannover-aktuell). Die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus wird in den nächsten Tagen erneut geändert. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für Montag, 6. Juli 2020, geplant. Die neue Verordnung sieht unter anderem weitere Lockerungen der Auflagen insbesondere für die Sportausübung vor, von der jetzt auch die Gruppenvoltigierer profititieren.

Der Niedersächsische Minister für Inneres und Sport, Boris Pistorius, sagt: „In den vergangenen Wochen haben wir Schritt für Schritt den Sportbetrieb wieder aufgenommen und die Beschränkungen gelockert. Nach der Öffnung der Sportanlagen im Freien folgte die Öffnung der Sporthallen – immer mit Abstand und viel Disziplin bei den notwendigen Hygienemaßnahmen. Die Sportlerinnen und Sportler haben sich vernünftig und entsprechend der jeweiligen Neuregelungen verhalten, so dass wir nun den nächsten und großen Schritt Richtung Normalität gehen können. Ich danke allen Sportlerinnen und Sportlern für ihren Teamgeist, ihre Geduld und ihre Rücksichtnahme.“

Im Grundsatz gilt weiterhin die kontaktlose Sportausübung mit einem Abstand von zwei Metern. Die Hygienemaßnahmen und die Abstandsgebote insbesondere auch beim Zutritt zur Sportanlage gelten weiterhin. Abweichend davon soll zukünftig aber auch die Sportausübung in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen zulässig sein.

Pistorius: „Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Trainingsgruppe klar benannt werden und nachverfolgt werden können, können wir die Sportausübung in diesem Rahmen auch mit Kontakt wieder zulassen. So wichtig und richtig das kontaktlose Training auch war: Fußball, Handball, Boxen, Beachvolleyball und viele andere Sportarten machen doch erst mit einem Zweikampfverhalten und einem „echten Gegenüber“ so richtig Spaß und Sinn. Auch die Wassersportler können sich freuen, dass in Gruppengröße wieder gerudert werden darf. Ich setze darauf, dass sich die Sportlerinnen und Sportler weiterhin genauso vernünftig und rücksichtsvoll verhalten wie bisher, um Neuinfektionen zu vermeiden.“

Darüber hinaus sind bei Sportveranstaltungen anstelle der bisherigen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer ab Montag 500 erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Zuschauern eingehalten wird, wenn es sich nicht um eine gemeinsame Gruppe von maximal zehn Personen handelt. Außerdem müssen die Gäste Sitzplätze einnehmen.

Hintergrund:
Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist zulässig, wenn

1. diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,

2. ein Abstand von mindestens zwei Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,

3. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,

4. beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden.

Künftig ist die Sportausübung auch zulässig, wenn sie in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder an der Sportausübung beteiligten Person sowie der Beginn und das Ende der Sportausübung dokumentiert werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach Ende der Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.

Gleiches gilt auch für die Sportausübung im öffentlichen Raum.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens eineinhalb Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als zehn Personen gehört, einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, gelten strengere Regeln wie Zuschauen im Sitzen und Dokumentation der Anwesenden.

Auf dieser Homepage finden Sie zudem die wichtigsten Fragen und Antworten:

Die LSB-Hotline zu den Folgen der Corona-Krise für die Sportorganisation ist von Montag bis Freitag zwischen 10 und 16 Uhr unter der Telefonnummer 0511 1268 210 erreichbar. Möglich sind auch Anfragen per Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Auch wenn es jetzt nur kleinere Veränderungen geben soll - was sind die wesentlichen Punkte, die am 06.07.2020 in Kraft treten werden?



Die wichtigste Änderung wird vor allem die Mannschaftssportlerinnen- und sportler im kontaktintensiven Sport (wie beispielsweise Fußball, Handball etc.) freuen:
 Für Kleingruppen bis zu 30 Personen wird das Abstandsgebot aufgehoben. Damit sind Trainings- wie auch Spielbetrieb und auch Wettbewerbe wieder möglich. Auch Spiel- und Sportgruppen im öffentlichen Raum (z.B. Bolzen im Park, private Jogging- oder Walkingrunden etc.) können sich in festen Gruppen bis zu 30 Personen wieder ohne zwingend 2 Meter Abstand gemeinsam betätigen. Die hierfür notwendige Dokumentation der Kontaktdaten stellt dabei trotz der größeren Gruppen sicher, dass mögliche Infektionsketten dennoch nachvollzogen werden können.


Im kulturellen Bereich können sich die Veranstalterinnen und Veranstalter auf bis zu 500 Personen freuen. Alle müssen jedoch auch zukünftig während der Vorstellung sitzen, müssen dann aber wenn sie ihre Plätze eingenommen haben keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.
 Bei der privaten Betreuung von bis zu fünf Kindern fällt die bisherige Vorgabe weg, dass die Kinder nur aus drei Haushalten stammen dürfen. Zusätzlich sind nun auch Wechsel in den 5er-Gruppen möglich.


Im Tourismus, gilt bei Stadt- und Naturführungen wie auch bei der touristischen Schifffahrt oder bei Kutschfahrten kein Abstandsgebot in einer Gruppe von bis zu 10-Personen unabhängig von den Hausständen.
Für die Gäste aus dem Kreis Warendorf (NRW), wird das Beherbergungsverbot ab Samstag, den 04.07.2020 in Niedersachsen aufgehoben.
Mit Blick auf die jüngsten Geschehnisse in der Fleischindustrie wurde eine Datenerhebungspflicht für alle dort Mitarbeitenden in die Verordnung eingeführt.
In allen genannten Feldern gelten im Übrigen trotz Lockerungen die für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Hygienekonzepte, Abstandsregelungen und Dokumentationspflichten.

Tags: Voltigieren, Verordnung , Ministerium für Inneres und Sport

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