Finanztipp in der Coronakrise: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Warendorf (fn-press). Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) teilt mit, dass Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, sich die Sozialversicherungsbeiträge für März bis Mai 2020 unter bestimmten Umständen stunden lassen können. Wichtig: Um die Stundung noch für März zu erreichen, muss der Antrag noch am Donnerstag, 26. März, formlos bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden.
Wenn Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten in Folge der Coronakrise geraten, ist die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Den Musterantrag für die Stundung gibt steht als Download (Word-Datei) unter der zur Verfügung.
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. (Quelle: IHK Region Stuttgart)