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Sonderbeschluss zum Eintrag von Hengsten ins Hengstbuch I

Warendorf (fn-press). Aufgrund des Ausfalls der Hengstleistungsprüfungen infolge der Coronavirus-Epidemie soll die vorläufige Eintragung von Hengsten in das Hengstbuch I im Jahr 2020 auch ohne die Nachweise der notwendigen Hengstleistungsprüfungen möglich sein. „Wir haben eine historisch noch nie dagewesene Situation. Da müssen wir auch einmal über unseren Schatten springen und großzügig sein“, sagte dazu Theo Leuchten, Vorsitzender des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

Diese Aussetzung der ZVO-Bestimmungen zum Hengstbuch I-Eintrag haben die FN-Mitgliedszuchtverbände, die ein Zuchtprogramm für Deutsches Reitpferd führen, mehrheitlich im Rahmen einer Online-Konferenz beschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Hengsten die Prüfungen generell erlassen werden. Für die vorläufige oder endgültige Eintragung in das Hengstbuch I im Jahr 2021 müssen alle notwendigen Eigenleistungsnachweise gemäß Zuchtverbandsordnung (ZVO) nachgewiesen werden.

Im Einzelnen bedeutet das:

  • Vorläufige Eintragung von dreijährigen gekörten Hengsten ohne Teilnahme an einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung in das Hengstbuch I für die Decksaison 2020. 2021 müssen diese Hengste entweder die Teilnahme mit Ergebnis an einer 50-tägigen Hengstleistungsprüfung bzw. an einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung im Sommer/Herbst 2020 oder Frühjahr 2021 sowie an der Sportprüfung für Hengste Teil I im Frühjahr 2021 nachweisen.
  • Vorläufige Eintragung von vierjährigen gekörten Hengsten mit entsprechendem Ergebnis aus einer 14-tägigen Veranlagungsprüfung oder einer Sportprüfung für Hengste Teil I, aber ohne Teilnahme an einer Sportprüfung für Hengste Teil I bzw. 14-tägigen Veranlagungsprüfung in das Hengstbuch I für die Decksaison 2020.2021 müssen diese Hengste entweder die Teilnahme mit Ergebnis an einer 50tägigen Hengstleistungsprüfung oder an der Sportprüfung für Hengste Teil II in 2021 zweimal mit Ergebnis nachweisen. Falls die 14tägige Veranlagungsprüfung noch nicht mit Ergebnis ablsoviert wurde, muss auch diese nachgewiesen werden.
  • Vorläufige Eintragung von fünfjährigen gekörten Hengsten mit entsprechenden Ergebnissen aus einer 14tägigen Veranlagungsprüfung sowie aus einer Sportprüfung für Hengste Teil I, aber ohne Teilnahme an einer Sportprüfung für Hengste Teil II in das Hengstbuch I für die Decksaison 2020.2021 müssen sich diese Hengste im Laufe des Jahres 2020 zum Bundeschampionat qualifiziert oder eine 50-tägige Hengstleistungsprüfung im Herbst 2020 absolviert haben oder im Frühjahr 2021 mit Ergebnis absolvieren . Alternativ können Hengste auch die Teilnahme mit Ergebnis an der ausnahmsweise nur in 2021 durchgeführten altersgerechten Sportprüfung Teil II für 6-jährige Hengste nachweisen.

Auch bei den Pony-, Kleinpferde- und Sonstigen Rassen wird es aufgrund der derzeitigen Corona-Krise eine Fristverlängerung für das Absolvieren der Hengstleistungsprüfungen geben. Für alle Hengste, die in diesem Jahr ihre Leistungsprüfung ableisten müssen, wird die Frist für einen Verbleib im Hengstbuch I bis Jahresende 2021 verlängert.

Tags: Zucht, Hengstleistungsprüfung, Coronavirus

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