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15.11.2024
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland, die an andere inländische Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, grundsätzlich elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Sportvereine sind als Aussteller und Empfänger von Rechnungen i. d. R. auch von der E-Rechnungspflicht betroffen.
Auch wenn es für die Vereine Übergangsregelungen bis Ende 2026 bzw. Ende 2027 für die Ausstellung von E-Rechnungen gibt (vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers!), müssen Vereine ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Gilt dabei bereits eine Rechnung in PDF-Format als „E-Rechnung“ oder doch nicht? Welche Ausnahme- und Übergangsregelungen gelten für die „E-Rechnungen“ genau? Für diese und weitere Fragestellungen bieten der SSB Göttingen, der KSB Gifhorn und der SSB Hannover in Kooperation mit dem LandesSportBund Niedersachsen bis Ende des Jahres sechs Sprechstunden an.
Auf der folgender VIBSS-Seite finden Sie weitere nützliche Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema „E-Rechnungen“:
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